Wuchsstoffhaltiges Herbizid zur Bekämpfung von Unkräutern auf Zier- und Sportrasen sowie auf Wiesen und Weiden.
Wirkungsweise:
BANVEL M wird hauptsächlich über die Blätterund nur zu einem geringen Teil über die Wurzeln der Schadpflanzen aufgenommen. Die Wirkstoffe Dicamba und MCPA verteilensich in der ganzen Pflanze und entfalten ihre Wirkung systemisch. Diese spezielle Eigenschaft ermöglicht den Einsatz auch gegenschwierig zu bekämpfende ausdauernde Unkräuter. Die Wirkung äußert sich in Wachstumsstillstand,übermäßiger Verzweigung und Absterben derUnkräuter. Warme, wachstumsfördernde Witterung beschleunigt den Absterbeprozess. Bis zum Eintreten der herbiziden Wirkung benötigen die Pflanzen mehrere Tage aktives Wachstum.
mehr Details:
Wirkstoffgehalt: 340 g/l MCPA (391 g/l Kalium/Natrium-Salz)
30 g/l Dicamba (34 g/l Kalium/Natrium-Salz)
Formulierung: wasserlösliches Konzentrat
Verbrauch:
Rasen (Zier- und Sportrasen): Zweikeimblättrige Unkräuter
6 l/ha in 1000 l Wasser/ha (Spritzen), bei Gießanwendung 10fache Wassermenge verwenden. Rechenbeispiele für kleine Flächen:
100 m2/Spritzen: 60 ml BANVEL M in 10 Liter Wasser
10 m2/Gießen: 6 ml BANVEL M in 10 Liter Wasser
Wiesen und Weiden: Zweikeimblättrige Unkräuter, Acker-Schachtelhalm (ausgenommen: Große Brennnessel)
6 l/ha in 200 bis 400 l Wasser/ha (Spritzen)
Packungsgröße: 1 Liter
Pflanzenschutzsachkunde
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet auf das Folgende hinzuweisen:
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen!
Sie benötigen für deren Verwendung Sachkunde nach § 10 Pflanzenschutzgesetz (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Sie bestätigen durch Ihren Kauf folgende Punkte:
1. Sie verfügen über die notwendige Sachkunde.
2. Der Einsatz wird nur auf Kulturflächen durchgeführt (bzw. Sie uns eine Genehmigung zusenden.)
3. Sie bringen die Pflanzenschutzmittel nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung aus.
4. Sie erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG grundsätzlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).
Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr der Abschwemmung besteht.
Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist.
Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt!
Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung.