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Realchemie MCPA & DICAMBA 1 Liter Referenzmittel Banvel M*

11,90 EUR
1 Liter = € 11,90
inkl. MwSt.  zzgl. Versand
Verfügbarkeit:  leider ausverkauft
Artikelnummer: 100011

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ArtikelbeschreibungPassendes ZubehörReferenzartikelBewertungenDownloads
Realchemie MCPA Dicamba ist ein wuchsstoffhaltiges Herbizid zur Bekämpfungvon Unkräutern auf Wiesen und Weiden sowie auf Zier- und Sportrasen.

Wirkungsweise:
Realchemie MCPA Dicamba wird hauptsächlich über die Blätterund nur zu einem geringen Teil über die Wurzeln derSchadpflanzen aufgenommen. Die Wirkstoffe Dicamba und MCPA verteilensich in der ganzen Pflanze und entfalten ihre Wirkung systemisch. Diesespezielle Eigenschaft ermöglicht den Einsatz auch gegenschwierig zu bekämpfende ausdauernde Unkräuter. DieWirkung äußert sich in Wachstumsstillstand,übermäßiger Verzweigung und Absterben derUnkräuter. Warme, wachstumsfördernde Witterungbeschleunigt den Absterbeprozess. Bis zum Eintreten der herbizidenWirkung benötigen die Pflanzen mehrere Tage aktives Wachstum.

Verbrauch:
Rasen (Zier- und Sportrasen) ZweikeimblättrigeUnkräuter
100 m2/Spritzen: 60 ml Realchemie MCPA Dicamba in 10 Liter Wasser
10 m2/Gießen:    6 ml Realchemie MCPA Dicamba in10 Liter Wasser

mehr Details:

Wirkstoffgehalt 340 g/l MCPA (391 g/l Kalium/Natrium-Salz)
30 g/l Dicamba (34 g/l Kalium/Natrium-Salz)
Formulierung Wasserlösliches Konzentrat

Pflanzenschutzsachkunde

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet auf das Folgende hinzuweisen:

Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen!
Sie benötigen für deren Verwendung Sachkunde nach § 10 Pflanzenschutzgesetz (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).

Sie bestätigen durch Ihren Kauf folgende Punkte:
1. Sie verfügen über die notwendige Sachkunde.
2. Der Einsatz wird nur auf Kulturflächen durchgeführt (bzw. Sie uns eine Genehmigung zusenden.)
3. Sie bringen die Pflanzenschutzmittel nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung aus.
4. Sie erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes.

Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG grundsätzlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).

Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr der Abschwemmung besteht.
Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist.

Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt!
Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung.