Keimhemmendes Puder zur Behandlung von Speise-, Wirtschafts- und Industriekartoffeln. NEO-Stop verhindert zuverlässig das Auskeimen während der Lagerzeit. Nährstoffe und Geschmack der Kartoffeln bleiben so erhalten. Die einmalige Anwendung von NEO-Stop führt zu einer Wirkungsdauer von bis zu 6 Monaten (180 Tage).
mehr Details:
Wirkstoff: 10 g/kg Chlorpropham (CIPC)
Anwendung:
Ackerbau Kartoffeln
Zur Keimhemmung bei Kartoffeln (ausg. Pflanzkartoffeln) 100 g/dt (1 kg/t) stäuben auf dem Förderband (mit Dosiergerät) im Großlager, max. 1 Anwendung bei der Einlagerung. Nur gesunde, ausgereifte und trockene (bzw. nicht eingeregnete) Kartoffeln, die frei von Erde sind, behandeln. Beschädigte und angefaulte Kartoffeln möglichst auslesen. Behandelte Kartoffel getrennt von Pflanzkartoffeln lagern. Kartoffelpflanzgut und Saatgut aller Art dürfen in keinem Fall einer Bepuderung mit NEO-Stop ausgesetzt werden. Auch indirekten Kontakt ausschließen. Den Lagerplatz von NEO-Stop behandelten Kartoffeln daher nicht für Pflanzkartoffeln nutzen.
Packungsgröße: 5 kg
Pflanzenschutzsachkunde
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet auf das Folgende hinzuweisen:
Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen!
Sie benötigen für deren Verwendung Sachkunde nach § 10 Pflanzenschutzgesetz (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
Sie bestätigen durch Ihren Kauf folgende Punkte:
1. Sie verfügen über die notwendige Sachkunde.
2. Der Einsatz wird nur auf Kulturflächen durchgeführt (bzw. Sie uns eine Genehmigung zusenden.)
3. Sie bringen die Pflanzenschutzmittel nach der entsprechenden Gebrauchsanweisung aus.
4. Sie erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes.
Darüber hinaus gilt für sämtliche Pflanzenschutzmittel, dass sie ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG grundsätzlich nur auf gärtnerisch, landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und nicht auf Nichtkulturflächen (z.B. Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) und auch nicht unmittelbar an Gewässern angewandt werden dürfen (§6 Absatz 2 PflSchG).
Seit dem 01.08.2003 gilt ein Verbot von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, bei denen die Gefahr der Abschwemmung besteht.
Diese Pflanzenschutzmittel dürfen darüber hinaus nur mit vorgelegter schriftlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 3 PflSchG erworben werden, wenn deren Anwendung auf Nichtkulturland (Abstellflächen, Hofflächen, Befestigte Wege und Plätze usw.) vorgesehen ist.
Das bedeutet: Ein Einsatz wird von Ihnen nur auf Kulturflächen durchgeführt!
Falls Sie andere Flächen behandeln wollen, brauchen Sie vor Erwerb dieses Produktes eine Genehmigung.